ArbVG § 122 Abs 1 Z 5
Der von einem Betriebsratsmitglied vor einer beträchtlichen Anzahl von Betriebsangehörigen der Geschäftsführung gegenüber erhobene Vorwurf, sich gegen einen „Judaslohn“ Mitglieder des Betriebsrates zu kaufen, rechtfertigt dessen Entlassung iSd § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG.