Unwirksamkeit der Klausel „Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten“
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel „Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeiten“ wurde vom BGH (5.6. 1984, XZR 75/83 - BB 1984, 1321) als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners iS des § 9 AGBG (entspricht etwa § 879 Abs 3 ABGB) und somit als unwirksam angesehen. Sie widerspreche nämlich „dem gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages, da damit das typische Unternehmerrisiko der vereinbarten Zurverfügungstellung der Wartungsleistung am Aufstellungsort der Anlage, die die Beklagte dem Besteller schuldet, auf diesen abgewälzt wird; dies läuft dem Leitprinzip des Werkvertrages zuwider, wonach für solche in die Risikosphäre des Unternehmers fallende Nebenleistungen nur die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden können“. Bei diesen dürfe aber nicht der in den Kosten für die Arbeitszeit enthaltene Unternehmergewinn und Risikozuschlag für etwaige Gewährleistungsansprüche mitgerechnet werden.