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Gutglaubenserwerb an listig entlockten Sachen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 337 Heft 11 v. 1.11.1985

ABGB: §§ 367 f

Dem Eigentümer betrügerisch entlockte Sachen sind anvertraut iS des § 367 ABGB und können daher von Dritten gutgläubig erworben werden.

Der gute Glaube wird schon durch leicht fahrlässige Unkenntnis der wahren Umstände ausgeschlossen.

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