In seinem Erkenntnis vom 10. 1. 1985, 83/05/0073, ist ein nach § 13 Abs 1 Z 1 VwGG verstärkter Senat des VwGH von seiner bisherigen Rechtsprechung zur verfahrensrechtlichen Vorgangsweise bei Vertretung einer Partei durch eine juristische Person oder eine Personengesellschaft (im vorliegenden Fall war es eine GmbH & Co KG) abgegangen. Er hält zwar weiterhin an der Auffassung fest, daß als Parteienvertreter nur natürliche Personen in Betracht kämen, da nur diese die von § 10 Abs 1 AVG verlangte Eigenberechtigung aufweisen können (vgl VwGH Slg NF 3371/A; 4515/A; ZfVB 1983/5/2531; ZfVB 1985/1/296. Helbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen I 139; Mannlicher-Quell, Verwaltungsverfahren8 I 182; Walter-Mayer, Grundriß des österr Verwaltungsverfahrensrechts3 48); doch vertritt er nunmehr die Meinung, daß von solchen Vertretern eingebrachte Eingaben (hier: Berufung) nicht als unzulässig zurückzuweisen seien, sondern daß ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zu erfolgen hätte, wobei als Einschreiter nicht die nicht vertretungsbefugte Person, sondern der Machtgeber selbst anzusehen sei. Ein eigener Bescheid über die Nichtzulassung der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft als Vertreter sei jedoch nicht erforderlich.