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ArbVG-Betriebsbegriff entspricht jenem nach BRG

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1985, 318 Heft 10 v. 1.10.1985

ArbVG §§ 34, 35

Durch die Definition des Betriebes in § 34 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsbegriff keine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Recht (§ 2 Abs 1 BRG) erfahren. § 35 ArbVG hat lediglich den Zweck, zur Vermeidung von Streitigkeiten die Möglichkeit zu schaffen, gewisse Arbeitsstätten den Betrieben gleichzustellen.

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