Nach der bisher ständigen Rechtsprechung ist eine AfA erst dann anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut in Betrieb genommen wird. Nicht der Zeitpunkt der Anschaffung, sondern die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes ist für den Beginn der AfA maßgeblich.
Nach der bisher ständigen Rechtsprechung ist eine AfA erst dann anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut in Betrieb genommen wird. Nicht der Zeitpunkt der Anschaffung, sondern die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes ist für den Beginn der AfA maßgeblich.