ArbVG §§ 34, 35
Durch die Definition des Betriebes in § 34 Abs 1 ArbVG hat der Betriebsbegriff keine inhaltliche Änderung gegenüber dem früheren Recht (§ 2 Abs 1 BRG) erfahren. § 35 ArbVG hat lediglich den Zweck, zur Vermeidung von Streitigkeiten die Möglichkeit zu schaffen, gewisse Arbeitsstätten den Betrieben gleichzustellen.