ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Eine Kündigung ist nicht sozialwidrig, wenn eine alleinstehende, im gemeinsamen Haushalt mit ihrer über eine Eigenpension verfügenden Mutter lebende Arbeitnehmerin durch Bezug von vorzeitiger Alterspension und Firmenzusatzpension nur eine Einkommenseinbuße von etwa 7 % erleidet.