ZPO §§ 190, 268
VwGG § 30
Der Beschluß des VwGH, der Beschwerde gegen einen formell rechtskräftigen Verwaltungsbescheid aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, schiebt die rechtsgestaltende Untersagungswirkung des Bescheides auf. Ein die Gerichte bindender rechtskräftiger Verwaltungsbescheid liegt daher nicht vor, so daß die Gerichte die verwaltungsrechtliche Vorfrage (hier: Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Handelsgewerbes) selbstständig beurteilen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens unterbrechen müssen.