MSchG: § 33 a
§ 33 a MSchG ist nicht iS einer möglichst weitgehenden Löschung nicht benutzter Marken zu verstehen, es ist vielmehr das Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke gegenüber dem Zwecke der Einführung des Gebrauchs-(Benutzungs-)Zwanges abzuwägen.