Zumal im Bereich des grenzüberschreitenden Berufsverkehrs (Autobusunternehmer und Frächter) wurde schon seit jeher die Rechtsmeinung vertreten, bei einheitlicher Arbeitsleistung sei eine Aufspaltung der territorialen Rechte unannehmbar1). So haben auch Weißenberg - Cerny2) eine Auswirkung des AZG über das Territorialitätsprinzip hinaus angenommen, soferne die Arbeitsleistungen, die teilweise im Ausland erbracht werden, mit der im Inland erbrachten Arbeitsleistung in einem inneren Zusammenhang stehen. Daß es eine solche verwaltungsrechtliche „Ausstrahlung“ gibt, wurde nunmehr auch vom VwGH3) bestätigt. Es kann sich wohl nur um kurzzeitige Teilarbeitsleistungen im Ausland handeln, eine Diskussion der Grenzen steht freilich noch aus.