HGB §§ 128, 159
ABGB: § 880 a
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für jene Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits begründet waren.
HGB §§ 128, 159
ABGB: § 880 a
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für jene Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits begründet waren.