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Zur Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs für Schulden der OHG aus Dauerschuldverhältnissen

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 308 Heft 10 v. 1.10.1985

HGB §§ 128, 159

ABGB: § 880 a

Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für jene Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits begründet waren.

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