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Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs für Leibrenten

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1985, 309 Heft 10 v. 1.10.1985

HGB §§ 128, 159

Bei Verträgen, aus denen die OHG zur Zahlung einer Rente verpflichtet ist, verjähren die Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nur hinsichtlich der einzelnen fällig gewordenen Teilleistungen, nicht aber hinsichtlich des Stammrechtes.

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