WEG: §§ 24 a, 25
GBG § 53
Für die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch ist wie nach § 53 Abs 3 GBG die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Wohnungseigentumsorganisator auf seiner Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum erforderlich; der Wohnungseigentumsorganisator ist zur Bewirkung der Beglaubigung verpflichtet. Muß diese Verpflichtung vom Wohnungseigentumsbewerber im Klageweg durchgesetzt werden, so ist diese Klage auf sein Verlangen in analoger Anwendung des § 25 Abs 3 WEG im Grundbuch anzumerken.