MRG §§ 16, 45
Der für die Berechnung des Erhaltungsbeitrages maßgebliche Ausstattungszustand der Wohnung richtet sich ausnahmslos nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages; eine nach diesem Zeitpunkt auf Kosten des Mieters oder des Vermieters durchgeführte Kategorieanhebung ist hiefür unbeachtlich.