ABGB § 1170a
Dem Unternehmer steht selbst bei einem „Kostenvoranschlag unter ausdrücklicher Gewährleistung“ eine angemessene Erhöhung des Werklohnes zu, wenn Mehraufwendungen eintreten, die auf Umstände - hier Verzögerung der Baubewilligung - in der Bestellersphäre zurückzuführen sind.