Da der Gesellschafter von Personengesellschaften für deren Verbindlichkeiten persönlich wie diese selbst einzustehen hat, gilt die für die Gesellschaft laufende Verjährungsfrist auch für ihn. Dennoch ergeben sich im Zusammenhang mit der Verjährung der Haftung des Gesellschafters zahlreiche Probleme, von denen einige hier kurz dargestellt werden sollen.