1. Einleitung
Am 25. 7. dieses Jahres wurde in Brüssel das jahrelange Tauziehen um eine einheitsrechtliche Lösung des Produkthaftungsproblems innerhalb der Europäischen Gemeinschaften (EG) mit der Verabschiedung der „Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte“ beendet1). Da die Richtlinie ausdrücklich nur an die EG-Mitgliedstaaten gerichtet ist, kann sie keine unmittelbaren Auswirkungen auf das österreichische Recht haben. Es darf jedoch erwartet werden, daß die Brüsseler Richtlinie, die die Einführung eines Regimes „strikter Herstellerverantwortlichkeit“ durch die Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren vorschreibt, zu einer Wiederbelebung aufgeschobener Gesetzgebungspläne in Österreich führen wird, das ja, einer Ankündigung des seinerzeitigen Justizministers zufolge, schon seit etwa vier Jahren ein „Produkthaftungsgesetz“ haben müßte2).