ABGB: §§ 879, 1323 f
Haftungsfreizeichnungsklauseln sind jedenfalls insoweit sittenwidrig, als eine unterlaufene grobe Fahrlässigkeit so kraß ist, daß mit einem derartigen Verhalten nach der Erfahrung des täglichen Lebens und nach der redlichen Verkehrsübung nicht gerechnet werden kann. Dabei ist insbesondere auf die Gefährlichkeit der Situation im Hinblick auf den Wert der gefährdeten Interessen abzustellen.