Der AN behält seinen Anspruch auf Entgelt, wenn er - abgesehen von Krankheit oder Unglücksfall - durch sonstige wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden durch eine verhältnismäßig kurze (nach § 1154 b ABGB eine Woche nicht übersteigende) Zeit an der Dienstleistung verhindert ist (§§ 8 Abs 3 AngG, 1154 b ABGB).