Grundsätzlich haftet ein Arbeitgeber (AG, DG) seinen Arbeitnehmern (AN, DN) für Schädigung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts nur bei schuldhaft rechtswidrigem Verhalten1). Kürzlich aber hat der OGH - nach vorausgegangener längerer Diskussion2) - auch für das Arbeitsrecht eine verschuldensunabhängige Haftung des AG für arbeitsadäquate Sachschäden anerkannt, die der AN bei Ausführung einer ihm vom AG aufgetragenen Tätigkeit erleidet3). Dies läßt in Zukunft vermehrt Ersatzleistungen von AG oder deren Versicherungen an AN erwarten. Da auch die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht und die Lohnsteuerpflicht im allgemeinen an Geld- oder Sachleistungen anknüpfen, die ein AN von seinem AG oder Dritten erhält, liegt die Frage nahe, ob solche Schadenersatzleistungen beitrags- und/oder lohnsteuerpflichtig sind4).