ZugG: § 2 Abs 1 lit d
Das Einräumen einer kostenlosen Parkmöglichkeit in der Form, daß das Entgelt beim Einkauf rückvergütet wird, ist jedenfalls dann eine handelsübliche Nebenleistung, wenn dadurch der Zugang zu dem betreffenden Geschäft zumindest erleichtert wird.