KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 1 ff
Übergibt der Gemeinschuldner nach Konkurseröffnung seiner Bank Geld, mit dem Auftrag, dieses für Überweisungen an Dritte zu verwenden, so ist sowohl die Einzahlung als auch der Überweisungsauftrag den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam. Hat die Bank die Überweisungen ausgeführt, so ist sie durch die Rechtshandlung des Gemeinschuldners nicht bereichert.