ABGB § 1497
ZPO § 235
Da die Klageausdehnung nach Eintritt der Streitanhängigkeit der nur durch Gerichtsbeschluß ersetzbaren Zustimmung des Gegners bedarf, kann von einem „Belangen“ iSd § 1497 ABGB erst dann gesprochen werden, wenn der geänderte (erweiterte) Anspruch wirksam in das laufende Verfahren eingebracht wurde, also erst mit der Zustimmung des Gegners oder mit dem zulassenden Gerichtsbeschluß.