ABGB §§ 1376, 1380
Wenn auch der Vergleich entgegen dem Wortlaut des § 1380 Satz 1 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag iSd § 1376 ABGB ist, so kommt ihm novierende Wirkung aber jedenfalls dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird.