AngG § 26 Z 1
Die vorzeitige Lösung des Arbeitsverhältnisses nach § 26 Z 1 AngG kann unter Wahrung der Abfertigungsansprüche auch in die äußere Form einer Kündigung gekleidet werden, wenn aus dem Inhalt der Erklärung des Angestellten klar erkennbar ist, daß er für sich einen wichtigen Lösungsgrund in Ansprucht nimmt.