EStG § 4
Liegt das Motiv einer Darlehensgewährung durch einen Rechtsanwalt in der guten Zusammenarbeit im Rahmen eines Rechtsstreites, so hängt die Darlehensgewährung nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammen. Nur der Verlust eines betriebsbedingt gewährten Darlehens kann sich gewinnmindernd auswirken.