BewG
Sprinkleranlagen dienen als Feuerschutzanlagen dem Schutz des Gebäudes und der Sicherheit der Menschen, aber nicht dem in dem Gebäude unterhaltenen Gewerbebetrieb. Sie sind daher als unselbständige Gebäudebestandteile in die Einheitsbewertung des Grundvermögens einzubeziehen.