Haftung des Unternehmenserwerbers nach § 14 BAO reformbedürftig?
Nach § 14 BAO haftet der Erwerber eines Unternehmens für Betriebssteuern und Steuerabzugsbeträge, soweit die Abgaben auf das letzte, vor der Übereignung liegende Kalenderjahr entfallen. Die Haftung entfällt nur bei einem Erwerb aus einer Konkursmasse oder im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens; hingegen haftet im Rahmen eines Ausgleiches der Übernehmet auch eines Teilunternehmens für die Steuerverbindlichkeiten des letzten Jahres vor Übernahme.