EStG § 4 Abs 5
Entfernungen bis zu 27 km liegen noch im Nahebereich eines Betriebes, innerhalb dessen das Zurücklegen von Entfernungen nicht „Reise“ iSd § 4 Abs 5 EStG ist.
Es kann nicht ein innerhalb des „Nahebereiches“ gelegenes Ziel dadurch nach außerhalb verlegt werden, indem man zu ihm auf einer frei gewählten längeren Route gelangt. Eine davon abweichende Beurteilung ist nur dann möglich, wenn die außergewöhnlichen betrieblichen Gründe, die zur Benützung der längeren Strecke geführt haben, nachgewiesen werden (zB geringerer Treibstoffverbrauch, Unbefahrbarkeit der kürzeren Strecke wegen Schneelage).