Nach § 8 Abs 1 KStG sind für die Frage, was als Einkommen gilt und wie das Einkommen ermittelt wird, die Vorschriften des EStG und des KStG anzuwenden. Dieser Gesetzesauftrag schließt daher auch die Prüfung ein, ob die Tätigkeit einer Körperschaft unter die im § 2 EStG aufgezählten Einkunftsarten oder bei buchführungspflichtigen Körperschaften unter die Einkunftsart Gewerbebetrieb (§ 2 Abs 3 Z 3 EStG) fallen. Die Tatsache, daß Körperschaften begrifflich ein Hobbydenken nicht haben können, schließt im KStG als einem Personensteuergesetz, das den Gedanken der Besteuerung nach der persönlichen Leistungsfähigkeit vertritt, die Notwendigkeit der Prüfung des Vorliegens einer Einkunftsquelle nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen nicht aus. Die Prüfung samt dem Ergebnis, daß Tätigkeiten, die außerhalb der Einkunftsarten des EStG stehen, auch bei Körperschaften nicht erfaßt werden, hat bei vergleichbarer Rechtslage der deutsche Bundesfinanzhof hinsichtlich des deutschen KStG bestätigt1), während der österr VwGH bislang nur im umsatzsteuerlichen Bereich ausdrücklich erklärt hat, daß der Liebhabereibegriff sowohl auf Körperschaften des privaten wie auch des öffentlichen Rechtes anwendbar ist2). Da die einkommensteuerrechtliche Judikatur des VwGH zum Liebhabereitatbestand keineswegs auf die klassischen Hobbybereiche (zB Jagd) beschränkt ist, sondern auch Betätigungen im äußeren Erscheinungsbild eines erwerbswirtschaftlich geführten Gewerbebetriebes einschließt (Frühstückspension, Gastwirtschaft, Getränkeautomat, Werksvertretung, Flugunternehmen), besteht weder ein logischer noch vom verfassungsrechtlichen Standpunkt zu rechtfertigender Grund, diese Grundsätze auf Körperschaften nicht anzuwenden.