I. Der Begriff der Unterbeteiligung
Die Unterbeteiligung stellt eine gesellschaftsrechtliche1) Beteiligung an einer Beteiligung dar2). Ein Gesellschafter (Hauptgesellschafter) räumt dabei einem oder mehreren Dritten (Unterbeteiligten) im Innenverhältnis an seinem Geschäfts- bzw Gesellschaftsanteil3) eine Quote ein, ohne sein Mitgliedschaftsrecht zu übertragen4). Der Gesellschaftsanteil des Hauptgesellschafters wird dabei nicht in die Unterbeteiligungsgesellschaft eingebracht, sondern verbleibt vielmehr im ausschließlichen Eigentum des Hauptgesellschafters5).