ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 lit a
1. Wird ein Arbeitnehmer für eine spezielle technische Aufgabe, die eine besondere fachliche Befähigung erfordert, aufgenommen, so muß es dem Arbeitgeber, wenn sich nach angemessener Zeit herausstellt, daß der Arbeitnehmer über die erforderliche fachliche Eignung nicht verfügt, unbenommen bleiben, den Arbeitnehmer zu kündigen.