UStG § 2
EStG § 25
Primarärzte (Abteilungsvorstände) sind bei der ärztlichen Behandlung der Sonderklassepatienten an die Dienstvorschriften der Krankenanstalt gebunden. Die Betreuung der Sonderklassepatienten gehört zu den Dienstpflichten des Arztes und ist daher eine im Rahmen des Dienstverhältnisses entfaltete Tätigkeit. Der Umstand, daß der Arzt eine Honorarvereinbarung mit den Patienten trifft, ändert nichts an dieser Betrachtung. Die Honoraranteile stellen einen durch Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassenden Arbeitslohn von dritter Seite dar, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.