UStG § 2
EStG § 25
Assistenzärzte sind bei der Behandlung von Sonderklassepatienten an die Dienstvorschriften der Krankenanstalt gebunden und üben daher ihre Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus. Die Honoraranteile an den Sondergebühren stellen Arbeitslohn von dritter Seite dar, der durch Veranlagung zur Einkommensteuer zu erfassen ist und nicht der Umsatzsteuer unterliegt.