AfA von Eigentumswohnungen
Bei der Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Gebäude und Grund und Boden ist vom anteiligen Bodenwert ein Abschlag vorzunehmen, der mit 50 vH geschätzt werden kann. Diese Auffassung vertritt ein deutsches Finanzgericht (EFG 1984, 22). Der Abschlag ergibt sich daraus, daß der Wohnungseigentümer bloß Miteigentümer am Grundstück ist. Nach allgemeiner Erfahrung hat ein Miteigentumsanteil am Grund und Boden einen niedrigeren Verkehrswert als der ungeteilte Grund und Boden. Damit erhöht sich der Gebäudeanteil vom Kaufpreis als Grundlage der AfA.