FLAG: § 5 Abs 1, § 6 Abs 3
Erheblich behinderte Kinder sowie erheblich behinderte Vollwaisen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können ab 1. 1. 1984 Einkünfte von monatlich bis zu 4.370 S beziehen, ohne daß dabei der Anspruch auf Familien beihilfe erlischt (AÖF 1984/34).