GebG: § 33 TP 8 Abs 4
Mit Erl 23. 12. 1983, AÖF 1984/31, hat das BMF zur Ersatzbeurkundung von Gesellschafterdarlehen folgende Rechtsansicht bekanntgegeben:
Gem § 33 TP 8 Abs 4 GebG gelten ab 1. 1. 1981 die nach den abgabenrechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft aufgenommen wurde, als Urkunde, wenn über das Darlehen „keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet“ worden ist.