EStG § 4 Abs 1
Wechselt die Gewinnermittlung von einer nach § 5 EStG zu einer nach § 4 Abs 1 EStG, sind die während des Zeitraumes der Gewinnermittlung gem § 5 EStG beim Grund und Boden angesammelten stillen Reserven weder im Übergangszeitpunkt noch im Zeitpunkt einer späteren Veräußerung (Entnahme) des Grundstückes steuerlich zu erfassen.