ArbVG § 105 Abs 3 Z 2
Eine Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrages über die Anrechnung von Vordienstzeiten auf dienstzeitabhängige Ansprüche ist auf die Sechsmonatsfrist des § 105 ArbVG ohne Einfluß. Entscheidend ist in diesem Fall die tatsächliche Zugehörigkeit zu ein und demselben Betrieb.