MuttSchG: § 10 Abs 3
Der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung einer sich im Karenzurlaub befindenden Arbeitnehmerin ist abzuweisen, wenn zwar der Betrieb, in dem sie gearbeitet hat, eingestellt wird, in einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers jedoch der Beschäftigtenstand im Zeitpunkt des Endes des Karenzurlaubes noch nicht abgeschätzt werden kann.