ArbVG § 105 Abs 2
1. Eine vom Obmann des Betriebsrates sinngemäß abgegebene Erklärung, der Betriebsrat müsse keineswegs die Zustimmung zu einer Kündigung erteilen, sondern könne dem Arbeitnehmer den Weg zum Einigungsamt offen halten, kann nicht als Abgabe einer Stellungnahme iSd § 105 Abs 2 ArbVG verstanden werden.