1. Nach bürgerlichem Recht kann ein über die Verzugszinsen hinausgehender Anspruch nur im Falle einer bösen Absicht oder auffallenden Sorglosigkeit des Schuldners geltend gemacht werden. Eine auf Verzögerungsabsicht zurückgehende Prozeßführung kann zwar die Annahme eines solchen Verschuldens rechtfertigen, doch zieht die Bestreitung eines Anspruches im Prozeß nur dann Schadenersatzpflicht nach sich, wenn der Bestreitende bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können, daß der Prozeß für ihn aussichtslos ist.