Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den freien Dienstvertrag analog anwendbar.
OGH 20. 9. 1983, 4 Ob 93/83
Jene arbeitsrechtlichen Normen, die nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis des Arbeitnehmers ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen, sind auf den freien Dienstvertrag analog anwendbar.
OGH 20. 9. 1983, 4 Ob 93/83