Verzicht
Der OGH judizierte in Arb 10095, daß eine bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegebene Entfertigungserklärung, daß sämtliche Ansprüche aus dem Dienstverhältnis befriedigt seien, eine reine Wissenserklärung, also nichts anderes als eine Quittung iSd § 1426 ABGB sei. Sie könne zwar im Einzelfall einen Rechtsgestaltungswillen dokumentieren, hiefür bedürfe es aber besonderer Umstände, die bei sorgfältiger Prüfung aller Umstände des Einzelfalls keinen Grund daran zu zweifeln offenlassen (§ 863 ABGB), daß der Arbeitnehmer damit auf einzelne oder alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verzichten wollte. Auch Schwarz (Verzichtslehre und Wissenserklärung im Arbeitsrecht, DRdA 1984, 1 ff) verneint hier einen Verzicht, hält jedoch die Anwendung der herkömmlichen „Drucktheorie“ zur Erreichung dieses Ergebnisses für methodisch richtig, weil auf diese Weise die Prüfung des diffizilen Fragenkomplexes um die Grenzzone der Willens- und Wissenserklärung einschließlich der Prüfung „besonderer Gründe“, die eine Gleichstellung der Wissenserklärung mit einer Willenserklärung indizieren, auf sich beruhen könne. Als Zeitraum mit unwiderlegbarer Druckvermutung und Unverzichtbarkeit sieht er nicht nur die gesamte Zeit des rechtlich aufrecht bestehenden Arbeitsvertragsverhältnisses, sondern auch die Phase der Abrechnung des Arbeitsverhältnisses und allfälliger Nachwirkungen (insb aus Konkurrenzklausel).