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Verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers für Sachschäden des Arbeitnehmers?

ArbeitsrechtGerhard SchnorrRdW 1984, 77 Heft 3 v. 1.3.1984

I. Das Problem

Seit kurzem ist die Frage aktuell geworden, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ersatz des Sachschadens hat, den er in Erfüllung des Arbeitsvertrages zufällig, dh weder durch sein noch durch Verschulden des Arbeitgebers, erleidet. Auslösender Anlaß war ein Autounfall, den ein Angestellter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt auf einer Dienstfahrt mit seinem eigenen Pkw offenbar unverschuldetermaßen erlitten hatte. Er hatte gegen seinen Arbeitgeber, die AUVA, Ersatz der Reparaturkosten für seinen Pkw geltend gemacht. Das zur Entscheidung zuständige ArbG Salzburg wies die Schadenersatzklage des Angestellten mit der wesentlichen Begründung ab, daß Schadenersatzansprüche auf dem Verschuldensprinzip beruhten, woran es im vorliegenden Fall fehle. Das Berufungsgericht hob zwar das erstinstanzliche Urteil auf, aber nicht aus Gründen des materiellen Rechts, sondern lediglich zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht. Auf Grund eines Rekurses des beklagten Arbeitgebers gegen diesen Aufhebungsbeschluß setzte sich der OGH in einer für eine Rekursentscheidung ungewöhnlichen Ausführlichkeit mit den Fragen des materiellen Rechts zu diesem Problem auseinander1)1)OGH vom 31. 5. 1983, RdW 1984, 52.. Im Ergebnis vertritt der OGH den Standpunkt, daß der Arbeitgeber verpflichtet sei, dem Arbeitnehmer einen Sachschaden, den dieser in Erfüllung des Arbeitsvertrages erleide, auch dann zu ersetzen, wenn ihn, den Arbeitgeber, kein Verschulden treffe. Er gründet diese Schadenersatzpflicht auf die Haftung aus Geschäftsbesorgungsverhältnissen nach § 1014 ABGB2)2)§ 1014 ABGB lautet: „Der Gewaltgeber ist verbunden, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes notwendig oder nützlich gemachten Aufwand, selbst bei fehlgeschlagenem Erfolge, zu ersetzen, und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen auch einen angemessenen Vorschuß zu leisten; er muß ferner allen durch sein Verschulden entstandenen, oder mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden vergüten“..

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