ArbVG § 3 Abs 1
1. Das Günstigkeitsprinzip greift auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche durch.
2. Eine kollektivvertragliche Erhöhung der Istlöhne kann bereits vor Inkrafttreten des Kollektivvertrages einzelvertraglich beseitigt werden, weshalb zB bei Festsetzung eines überkollektivvertraglichen Gehalts vereinbart werden kann, daß damit (überschaubare) künftige kollektivvertragliche Istlohn-Erhöhungen bereits vorweggenommen sind, solange dadurch nicht kollektivvertragliche Mindestsätze unterschritten werden.