In RdW 4/83, 108 ff, befaßte sich Univ.-Prof. Dr. Theodor Tomandl am Beispiel des Kollektivvertrages der Versicherungsangestellten (Innendienst) - nachfolgend kurz KVI - mit obigem Thema und kam dabei insb zum Ergebnis, daß eine KV-Klausel, die es dem Arbeitgeber verbiete, eine Entlassung - die nie Disziplinarmaßnahme iSd § 102 ArbVG sein könne - auch ohne auf diese Sanktion lautenden Spruch einer Disziplinarkommission vorzunehmen, als unwirksam anzusehen sei. Das Entlassungsrecht sei grundsätzlich zwingender Natur und stehe daher nicht zur Disposition der KV-Parteien. Die Analyse des KVI ergebe, daß er dem Arbeitgeber die Wahl lasse, schlicht oder aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses zu entlassen.