vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Haftung des Arbeitgebers für Schäden am dienstlich eingesetzten Kfz des Arbeitnehmers

ArbeitsrechtJudikatur ArbeitsrechtRdW 1984, 52 Heft 2 v. 1.2.1984

ABGB § 1014

1. § 1014 ABGB, der eine verschuldungsunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiert, ist auf Arbeitsverträge analog anzuwenden.

2. Demnach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also „arbeitsadäquaten“ Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen „gefahrengeneigten“ Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kfz im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind in diesem Sinne „arbeitsadäquat“.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!