ABGB § 1014
1. § 1014 ABGB, der eine verschuldungsunabhängige Erfolgshaftung des Gewaltgebers für allen mit der Erfüllung des Auftrages verbundenen Schaden normiert, ist auf Arbeitsverträge analog anzuwenden.
2. Demnach hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die mit der konkreten Arbeitsleistung typischerweise verbundenen, also „arbeitsadäquaten“ Sachschäden zu ersetzen, welche das spezifische Risiko der Tätigkeit des Arbeitnehmers verwirklichen. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei Ausführung einer ihm vom Arbeitgeber aufgetragenen „gefahrengeneigten“ Tätigkeit, wie es insbesondere das Lenken eines Kfz im öffentlichen Verkehr ist, erleidet, sind in diesem Sinne „arbeitsadäquat“.