ABGB §§ 1294, 1295 Abs 2
UrhG §§ 82, 83, 92
Die Vernichtung der Eingriffsgegenstände beruht auf einem dem Urheber zugestandenen Recht, durch das der Schutz des Eigentums durchbrochen wird; sie ist daher weder rechtswidrig noch wird sie ohne Wahrung berechtigter Eigeninteressen vorgenommen.